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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 91 77)

Zusammenfassung des Urteils V 91 77: Verwaltungsgericht

X ist Eigentümer eines Grundstücks, an dessen westlichem Grenzteil sich Wald befindet. Die Gemeinde stellte X einen Kanalisations-Baukostenbeitrag in Höhe von Fr. 4100.- in Rechnung. X legte Einspruch ein, der vom Gemeinderat abgewiesen wurde. Das Gericht gab der Beschwerde statt, da das Grundstück aufgrund eines erforderlichen Waldabstands nicht überbaubar sei und somit der Baukostenbeitrag nicht gerechtfertigt sei. Der Richter entschied, dass die Gemeinde X die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- zu erstatten hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 91 77

Kanton:LU
Fallnummer:V 91 77
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 91 77 vom 11.11.1992 (LU)
Datum:11.11.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 23 Abs. 1 EGGSchG. Ein Kanalisations-Baukostenbeitrag kann nur verlangt werden, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich überbaubar ist. Wenn für die Überbaubarkeit eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, für die von der Rechtsnatur her kein Anspruch besteht, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Schlagwörter: Gemeinde; Grundstück; Gemeinderat; Kanalisation; Anschluss; Grundstücke; Einsprache; Baukostenbeitrag; Entscheid; Abgabe; Grundeigentümer; Kanalisationsreglement; Waldabstand; Kanalisationsreglementes; Etappe; Voraussetzungen; Gemeinderates; Anschlussgebühr; Ausnahmebewilligung; Rechnung; Kreisforstamt; Beiträge; Gemeindeammann; Anschlussgebühren; Reglement
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:106 Ia 242;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 91 77

X ist Eigentümer des nicht überbauten Grundstückes A der Gemeinde B, an dessen westlichem Grenzteil sich eine Bestockung befindet, die als Wald gilt. Das Gemeindeammannamt stellte X Rechnung für einen Kanalisations-Baukostenbeitrag von Fr. 4100.-. Eine dagegen eingereichte Einsprache wies der Gemeinderat ab.

Das Gericht hat die Beschwerde gutgeheissen:

1. - In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Abklärungen seines Sohnes hätten ergeben, dass für Bauten neu ein Waldabstand von 20 m eingehalten werden müsse. Damit sei das Grundstück nicht mehr überbaubar und das Land sei als Bauland wertlos. Ein Baukostenbeitrag an die Kanalisation sei daher nicht gerechtfertigt.

Der Gemeinderat macht geltend, er sei gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a des Kanalisationsreglementes berechtigt, für Grundstücke ohne Gebäude im Baugebiet I. Etappe gemäss Zonenplan einen Baukostenbeitrag von Fr. 4.- je Quadratmeter überbaubare Fläche in Rechnung zu stellen. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer gegeben. Das Kreisforstamt I, Luzern, habe mit Schreiben vom 23. Oktober 1991 mitgeteilt, einem Bauvorhaben auf Grundstück A mit einem Waldabstand von nur 15 m könnte unter besonderen Auflagen zugestimmt werden. Damit erweise sich das Grundstück als überbaubar.

2. - Nach Art. 48 Abs. 3 des Kanalisationsreglementes der Gemeinde B ist gegen Entscheide des Gemeinderates über Beiträge und Gebühren die Einsprache und gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich. Entscheide des Gemeinderates haben in der in § 110 VRG vorgeschriebenen Form zu ergehen; sie sind insbesondere von der entscheidenden Behörde formgerecht zu unterschreiben. Die Rechnungsstellung vom 13. Mai 1991 an X erging vom Gemeindeammannamt. Erst aufgrund der Einsprache erliess der Gemeinderat einen formgerechten Entscheid. Da der Gemeindeammann für die erstinstanzliche Festlegung des Beitrages nicht zuständig war, wäre der Entscheid des Gemeinderates vom 14. August 1991 als Veranlagungsentscheid zu werten, gegen den die Einsprache zulässig wäre (vgl. LGVE 1982 II Nr. 2). Eine Rückweisung wäre indessen, da das Vernehmlassungsverfahren bereits durchgeführt ist und nicht anzunehmen ist, dass der Gemeinderat bei Rückweisung anders entscheiden würde, überspitzter Formalismus (Urteil H. vom 20.2.1989). Da dem Gericht volle Prüfungsbefugnis zusteht, kann daher direkt entschieden werden. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil dem Beschwerdeführer dadurch keine Rechtsnachteile erwachsen.

3. - a) Die Abgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes stellen rechtlich Kausalabgaben dar, d. h. sie sind im Gegensatz zu den Steuern nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern erst, wenn dem Zahlungspflichtigen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist (LGVE 1989 II Nr. 2 mit Hinweisen). Lehre und Rechtsprechung unterscheiden bei den Gewässerschutz-Baukostenabgaben zwischen Anschlussgebühren und Baukostenbeiträgen (auch Kanalisationsbeiträge Vorzugslasten genannt; vgl. BGE 106 Ia 242 Erw. 3b). Ob eine Gemeinde sich in ihrem Reglement für das System der Anschlussgebühren der Baukostenbeiträge entschieden hat, hängt nicht so sehr von der Bezeichnung der Abgabe im Reglement ab, sondern von der Regelung der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht des Grundeigentümers. Die Anschlussgebühr ist geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt ist. Der Baukostenbeitrag ist demgegenüber bereits geschuldet, wenn der einzelne Grundeigentümer die Anschlussmöglichkeit hat.

b) In einem Urteil vom 20. Februar 1989 (LGVE 1989 II Nr. 2) hat das Verwaltungsgericht eine Reglementsbestimmung einer Gemeinde, wonach Kanalisationsabgaben pro m2 für unüberbaute Grundstücke in der Bauzone I. Etappe zu bezahlen seien, als Anschlussgebühren interpretiert und demzufolge die Erhebung vor der Realisierung des Anschlusses als unzulässig erklärt. Analog angewendet würde dies auch im vorliegenden Fall zu einer Gutheissung der Beschwerde führen. Allerdings weichen die Bestimmungen des Kanalisationsreglementes der Gemeinde B doch in einigen, nicht unwesentlichen, Punkten vom zitierten Fall ab. Ob hier anders zu entscheiden wäre kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde auch dann gutzuheissen ist, wenn man die Abgabe mit dem Gemeinderat als Beitrag bzw. als Vorzugslast interpretiert.

c) Beiträge als Vorzugslasten werden vom pflichtigen Grundeigentümer für die ihm aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben. Bei noch nicht überbauten Grundstücken äussert sieh der Sondervorteil in der Regel in der Überbaubarkeit und damit der Wertsteigerung der Liegenschaften. Es ist rechtlich unerheblich, ob und wann dieser Sondervorteil genutzt wird. Entscheidend ist, dass es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen, z. B. die Überbauung des Grundstückes, den Vorteil zu nutzen (Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenreihe VSA/VLP Nr. 41, 1985, S. 10; Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, 1976 S. 94 f.). Dies bedeutet mit andern Worten, dass zwar der Beitrag vor der Überbauung verlangt werden kann, dies jedoch nur, wenn es der Grundeigentümer in der Hand hat, das Grundstück zu überbauen, d.h. wenn es im Zeitpunkt der Abgabeerhebung rechtlich und tatsächlich überbaubar ist.

Die zitierten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Das Grundstück liegt zwar in der Bauzone I. Etappe. Auch vom Gemeinderat wird indessen nicht bestritten, dass das Grundstück aufgrund der gegebenen rechtlichen Situation praktisch nicht überbaubar ist. Wie sich aus dem von der Vorinstanz aufgelegten Situationsplan ergibt, bleibt bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes eine überbaubare Fläche von wenigen m2, was faktisch das Bauen verunmöglicht. Damit ist das Grundstück im jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht überbaubar. Der Hinweis des Gemeinderates auf eine Auskunft des Kreisforstamtes I, wonach eine Ausnahmebewilligung für einen reduzierten Waldabstand unter gewissen Bedingungen möglich sei, ist unbehelflich. Eine solche Ausnahmebewilligung liegt nicht vor und das Kreisforstamt wäre zur Erteilung auch nicht zuständig. Eine Ausnahmebewilligung könnte nur durch das Volkswirtschaftsdepartement im Rahmen eines Gestaltungsoder Baubewilligungsverfahrens erteilt werden (§ 22 Abs. 2 des Forstgesetzes [SRL Nr. 945]).

Dass eine rechtliche und tatsächliche Überbaubarkeit gegeben sein muss, lässt sich auch aus dem Kanalisationsreglement herleiten. Zwar wird der Baukostenbeitrag nach Art. 40 Abs. 1 lit. a des Kanalisationsreglementes für alle nicht überbauten Grundstücke im Baugebiet I. Etappe geschuldet; in Art. 39 Abs. 1 wird der Beitrag indes davon abhängig gemacht, dass der Grundeigentümer anschlusspflichtig ist. Dies kann für die Beiträge nichts anderes bedeuten, als dass für das Grundstück aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen überhaupt eine Anschlusspflicht entstehen kann. Dies ist beim Grundstück des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der rechtlichen Situation nicht möglich. Dass dabei die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung, für die von der Rechtsnatur her kein Anspruch besteht, unbeachtlich ist, versteht sich von selbst. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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